Gesetzliche Grundlagen

Grundgesetz

Das Grundgesetz als politische und rechtliche Grundordnung Deutschlands definiert mitunter elementare Menschenrechte. In Artikel 1 wird der Schutz und die Unantastbarkeit der menschlichen Würde erklärt. Weiterhin wird in Artikel 3 die Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen und politischen Anschauung und der Behinderung verboten.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Würde des Menschen wird auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen gewürdigt. Darin heißt es: „ Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. (…)“ Wie auch im Grundgesetz wird in Artikel 2 das Verbot der Diskriminierung erklärt: „Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand (…)“. Das Diskriminierungsverbot in der Charta der Menschenrechte umfasst im Gegensatz zum Grundgesetz noch die Kriterien Hautfarbe, soziale Herkunft, Vermögen und Geburt (…) und ist somit weitreichender ausgelegt.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Neben den allgemeinen Rechten auf Gleichheit gibt es in Deutschland seit 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Benachteiligung aufgrund der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen sucht. Dieses Gesetz bezieht sich vor allem auf den Arbeits- und Wohnungsmarkt, die Bildung und die Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen.

Teilhabe- und Integrationsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Schon im Titel begründet das „Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen“, das am 01.01.2012 in Kraft getreten ist, den inhaltlichen Sinnzusammenhang zwischen den beiden Themenkomplexen Integration und Teilhabe. Erstgenanntes Ziel des Gesetzes ist es „eine Grundlage für ein gedeihliches und friedvolles Zusammenleben der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund zu schaffen“. Durch die weiteren Ziele werden die verschiedenen Aspekte von Antidiskriminierung, Teilhabe und Integration genauer benannt, woraufhin angenommen werden kann, dass diese inhaltlich immer zusammen gedacht werden: Antidiskriminierung basiert auf gesellschaftlicher Teilhabe, Integration braucht Interkulturelle Öffnung der Institutionen, Demokratiebildung braucht Engagement. Die Ziele sind im Einzelnen:

  • Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen
  • Kultur der Anerkennung auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
  • Menschen mit Migrationshintergrund unabhängig von weiteren Gruppenzugehörigkeiten, d.h. diskriminierungsfrei unterstützen und begleiten
  • Gesellschaftliche und politische Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund fördern
  • Migrantenorganisationen (MO) in demokratische Strukturen und Prozesse einbinden
  • Integrationsfördernde Struktur auf Landes- und Kommunalebene entwickeln und sichern
  • Kommunen bei der Aufnahme besonderer Zuwanderungsgruppen unterstützen

Bemerkenswert ist, dass im Integrations- und Teilhabegesetz unter dem Stichwort „Interkulturelle Kompetenz“ darauf hingewiesen wird, welche Folgen Diskriminierung und Ausgrenzung für den Integrationsprozess haben können: „Interkulturelle Kompetenz im Sinne des Gesetzes umfasst […] 3. Die Fähigkeit, die durch Diskriminierung und Ausgrenzung entstehenden integrationshemmenden Auswirkungen zu erkennen und zu überwinden.“ (§4 Abs. (2) des Teilhabe- und Integrationsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1.1.2012). Einerseits wird damit anerkannt, dass Diskriminierung und Ausgrenzung stattfindet und diese Erfahrungen „integrationshemmende“ Auswirkungen, also Desintegration bewirken können.

Fundament einer Gesellschaft im Sinne eines „gedeihlichen Miteinanders“ ist also, die Anerkennung der bisher oft diskriminierten und ausgegrenzten Gruppen zu stärken und gesellschaftliche wie politische Teilhabe aller Bevölkerungsteile zu ermöglichen. Diese beiden Aspekte gleichermaßen zu analysieren, Verbindung herzustellen und entsprechend geeignete übergreifende Maßnahmen zu entwickeln, ist die besondere Stärke des vorliegenden Konzeptes.